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Abbruch
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Art. 65 Verfahren bei Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen

 (1) 1Die Absicht, eine bauliche Anlage vollständig abzubrechen oder zu beseitigen, ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Gleichzeitig mit der Anzeige benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von seiner Absicht; Art. 71 Abs. 1 Sätze 2 und 5, Abs. 3 gelten entsprechend. 3Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn binnen einer Woche den Eingang der Anzeige. 4Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangstermin begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht bereits zuvor mitgeteilt hat, daß sie den Abbruch oder die Beseitigung nicht untersagen wird; dies gilt nicht, wenn eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist oder wenn die Bauaufsichtsbehörde den Abbruch oder die Beseitigung untersagt. 5Art. 67 Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2, Art. 68, 72 Abs. 7, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Art. 81 und 83 gelten entsprechend; die Zuständigkeit der Regierung nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 (2) 1Außer für Sonderbauten gelten Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Erklärung der Gemeinde nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c auf die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach Absatz 1 richtet. 2Soll ein Gebäude abgebrochen werden, das an ein anderes Gebäude angebaut ist und dessen Abbruch deshalb oder aus anderen Gründen die Standsicherheit eines anderen Gebäudes beeinflussen kann, darf mit dem Abbruch erst begonnen werden, wenn die Standsicherheit des anderen Gebäudes im Sinn des Art. 69 Abs. 4 bescheinigt ist.

 (3) Keiner Anzeige bedürfen der Abbruch oder die Beseitigung von
1.

Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 500 m3,
2.

landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden mit einer Grundfläche bis zu 200 m2,
3.

Gewächshäusern,
4.

Feuerstätten,
5.

ortsfesten Behältern,
6.

Dungstätten, Fahrsilos, Schnitzelgruben und ähnlichen Anlagen,
7.

luftgetragenen Überdachungen,
8.

Regalen,
9.

Mauern und Einfriedungen,
10.

Schwimmbecken,
11.

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Lager- und Abstellplätzen, Zeltlagerplätzen, Campingplätzen und Lagerplätzen für Wohnwagen,
12.

Masten, Unterstützungen und Antennen,
13.

Wasserversorgungsanlagen und Brunnen,
14.

Sprungschanzen und Sprungtürmen,
15.

Landungsstegen,
16.

Fahrgastunterständen,
17.

Werbeanlagen,
18.

nach Art. 86 Abs. 1 Satz 3 zustimmungsfreien Vorhaben,
19.

baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, deren Errichtung und Änderung genehmigungsfrei ist, soweit die Genehmigungsfreiheit nicht auf Art. 64 beruht.

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