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Bgm-Stellungnahme
Panorama

rgerbegehren und Umgehungsstraße

Die Gemeinde stellt richtig:

In verschiedenen Berichten in Online- und Tageszeitungen wird vermeldet, dass die Bürgerinnen und Bürger über den Bau der Umgehungsstraße selbst entscheiden können. Dies ist so nicht korrekt wiedergegeben.

Da es sich beim Bau der Umgehung, bzw. der Spange zwischen der Bundesstraße 8 und der Staatsstraße 2251 um keine gemeindliche Angelegenheit, sondern um eine des Bundes, bzw. Landes handelt, können nicht die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde selbst über die Umgehungsstraße entscheiden, auch nicht in einem Bürgerbegehren.

Das Bürgerbegehren kann nur die Stellungnahme der Gemeinde zu einem Planfeststellungsverfahren (wird vom Staatlichen Bauamt über die Regierung der Opf.eingeleitet) für eine Staats- oder Bundesstraße festlegen, wenn ein Bürgerentscheid zustande kommt. (Beim Planfeststellungsverfahren das öffentlich ist, können neben der Gemeinde, Landkreis auch Privatpersonen, Gruppen, Organisationen, Anregungen, Bedenken, bzw. Einwände vorbringen.) Diese werden von der Regierung in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.)

Ein Bürgerentscheid kommt nur rechtsgültig zustande, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (bei Gemeinden bis 50 Tsd Einwohnern) 20% der Stimmberechtigten umfasst. Es können bei einer solchen Abstimmung auch verschiedene unterschiedliche Ergebnisse zustande kommen. Ein positiv zustande gekommener Bürgerentscheid hat die Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses, der innerhalb eines Jahres (Gültigkeit) nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden darf, es sei denn, dass sich die dem Entscheid zugrunde liegende Rechtslage wesentlich geändert hat.

Wenn die Interessengemeinschaft die Unterschriften bei der Gemeinde eingereicht hat, hat die Verwaltung einen Zeitraum von 1 Monat diese zu prüfen. Der Gemeinderat hat dann innerhalb dieser Frist nach Einreichung des Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit zu entscheiden. Lässt er das Bürgerbegehren nicht zu, können die Vertretungs berechtigen Personen ohne Vorverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Lässt er das Begehren zu, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit der Bürgerentscheid durchzuführen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Frist auch auf 6 Monate verlängert werden. Zuständig für die Durchführung ist die Gemeinde, die sich dabei an den Vorschriften des Kommunalwahlrechtes orientieren wird. Außerdem hat die Gemeinde die Möglichkeit eine Satzung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zu erlassen, in der jedoch das freie Sammeln der Unterschriften nicht eingeschränkt werden darf.

Anzumerken ist noch, dass im Rathaus schon weit mehr Unterschriften als für ein Bürgerbegehren notwendig (ca 400) eingegangen sind, die obiges Vorhaben unterstützen, das Staatliche Bauamt bitten die Planung abzuschließen, das Planfeststellungsverfahren einzuleiten, durchzuführen und nach erfolgtem Abschluß umgehend mit der Baumaßnahme zu beginnen. Dies ohne das ganze Brimborium von Zeitungsartikeln, Ankündigungen, Versammlungen und was auch immer.

Gemeinde Seubersdorf  12.8.2010

H. Bierschneider 1. Bgm.

 

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