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FNP&Landsch.pl.
Panorama

Januar 2007
Der Gemeinde ist der Vorentwurf des Landschaftsplanes mit Flächennutzungsplan zugegangen. Nunmehr findet die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die Abstimmung mit den Nachbargemeinden sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Aus diesem Grund wird der Vorentwurf in der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegt. Alle Bürger können Anregungen und Beschwerden schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung vorbringen. Die Unterlagen können hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Seubersdorf-Ost
Seubersdorf-West
Erläuterungsbericht
Standortbeurteilung
Umweltbericht

 

Intakte Böden sind seit alters her eine nicht ersetzbare Lebensgrundlage des Menschen. Andererseits bestehen vielfältige Interessenslagen um das Medium Boden. Ein ausgeglichenes Zusammenwirken von Gesellschaft, Politik, Wirtschaft udn Verwaltung ist daher eine notwendige Voraussetzung für den Schutz unseres Bodens. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat eine Planungshilfe für die für die kommunale Landschaftsplanung herausgegeben.

Seubersdorf i.d.OPf.
Der Landschaftsplan wurde dem Gemeinderat in graphischer Form als 1. Entwurf im Oktober 2005 vorgestellt. Sie können sich die dwg-Dateien hier herunterladen und mit dem kostenlosen volo-viewer im Detail schon einmal anschauen. Wenn Ihnen etwas auffällt, Sie Vorschläge oder Änderungswünsche haben, können Sie schon jetzt bei uns vorstellig werden.

Seubersdorf- Ost
Seubersdorf- West
Legende d.Karten

Adresse zum herunterladen des Voloviewers ( 15 MB ! )

http://usa.autodesk.com/adsk/servlet/index?id=2404513&siteID=123112

1. Vorentwurf des Landschaftsplanes vom 20.3.2006 Textfassung als PDF-Datei
   Standortbeurteilung der geplanten Bauflächen als PDF-Datei
   Umweltbericht zum Landschaftsplan als PDF-Datei
   Ökoflächenaufstellung als PDF-Datei
 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde - und der Landschaftsplan der Gemeinde

Seubersdorf

Weiterführende Informationen zur Landesplanung bzw. Bauleitplanung erhalten Sie unter:
http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/landesplanung/index.htm

Die gesamte Gemeindefläche von 68 qkm mit ihren verschiedenen Nutzungen, von der Wohnfläche bis zum Industriegebiet, von der Waldfläche über landwirtschaftliche Flächen bis zur öffentlichen Nutzfläche stellt den engeren, angestammten Lebensbereich aller Bürger dar.
Um diesen zum Wohle des Einzelnen wie der Gemeinschaft lebensfähig zu erhalten, Fehlentwicklungen und gegenseitige Beeinträchtigungen von Nutzungen zu vermeiden, ist es notwendig, den gesamten Gemeinderaum zu ordnen. Die geschieht über Flächennutzungs- und Landschaftspläne.

Der Flächennutzungsplan hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung für das Gemeindegebiet unter Berücksichtigung
- der Ziele der Raumordnung,
- der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,
- ihrer Sicherheit und Gesundheit,
- ihrer Wohnbedürfnisse,
- den Erfordernissen der Landwirtschaft,
- der Jugendförderung,
- des Verkehrs,
- der Verhältnisse des Natur- und Landschaftsschutzes
- der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes

vorzubereiten und zu bestimmen.

Bereits im Jahr 1977 wurde vom Gemeinderat beschlossen, ein Flächennutzungsplan aufzustellen. Nachdem hinter diesem Beschluß keine ernsthaftes gewolltes Interesse des Gemeinderats und der Gemeindebürger stand, erfolgte weder die Beauftragung eines Büros noch die Planung. Erst im Jahr 1990 wurde erneut der Beschluß gefaßt, einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Mit der Planung wurde das Büro Machalitzky beauftragt. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahren wurde der 1. Entwurf des Planes mit Kurzerläuterungen an alle Bürger verteilt ( Bilddatei mit ca. 120 KB ).

Im Rahmen der Planungen für die Kanalisation der Ortsteile, welche an die gemeinsame Kläranlage bei Kemnathen angeschlossen werden, war es bereits notwendig, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen. Auch hiermit wurde das Büro Machalitzky bauftragt und im Juni 1994 fertiggestellt. In diesem wird der Zustand der Natur und Landschaft im Bereich der Leitungen und Bauwerke dargestellt und Bewertet. Weiter werden die Eingriffe durch die geplante Maßnahme und die erforderlichen Maßnahmen zur Eingriffsminimierung sowie zum Ausgleich und Ersatz im Sinne des Art. 6 BayNatSchG beschrieben.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurde zum 1. 5. 1993 eingeführt und stellt ein zentrales Thema des Planungs- und Umweltrechts dar. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Bei Eingriffen aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Bei einer Baulandausweisung können die Belange von Natur und Landschaft nur dann ordnungsgemäß abgewogen werden, wenn eine ökologische Bestandsaufnahme erfolgt ist.
Im Rahmen der Bestandsaufnahme sind die bereits vorhandenen Entscheidungsgrundlagen (Biotopkartierung etc.) heranzuziehen und die Auswirkungen der geplanten baulichen Maßnahmen auf die Umwelt, wie Pflanzen und Tiere, Luftstrom und Klimaveränderung sowie das Grundwasser und das Landschaftsbild zu prüfen, Dabei ist zunächst im Rahmen der Abwägung über das ,Ob" von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich eingriffsbedingter Beeinträchtigungen zu entscheiden. In einem zweiten Schritt wird die Frage des Wie" des Ausgleichs im Rahmen der Abwägung gelöst. Bei der Bestandsaufnahme sind neben den zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksflächen auch die örtlichen Verkehrsflächen zu berücksichtigen. Die Intensität dieser Erhebung hängt von der Wertigkeit von Natur und Landschaft im Plangebiet ab.
Dabei ist primär das Vermeidungsgebot sowie die Minderung von Eingriffen im Bebauungsplanverfahren zu prüfen. So hat die Gemeinde stets zu berücksichtigen, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind.
 

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