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Straße/Bau
Panorama

Grundsätzliches vorweg: Wichtige und immer aktuelle Informationen zum Bauen und rechtliche Grundlagen finden Sie unter  http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/baurecht/

Für den Ortsteil Freihausen wurde ein Baugebiet rechtskräftig ausgewiesen. Die aktuellen Pläne und Festsetzungungen können Sie hier entnehmen.
März 2007: Textliche Festsetzungen
          Planzeichnung
          Grünordnungsplan

Nach der Anhörung der TÖB ergibt sich zum August 2005 folgender Planungsstand des Baugebiets:
Für das Baugebiet Engelloh II sind für das Oberflächenwasser Sickerbecken zu errichten.
Das Baugebiet Engelloh I soll für die Sickerbecken umgeplant werden.
Die naturschutzrechtlich geforderte Ausgleichsfläche soll im Anschluß an das bestehende Baugebiet Daßwang zum Tragen kommen.

Die Gemeinde plant zur Zeit die Erweiterung des Baugebiets Engelloh. Den aktuellen Planungsstand zur 1. Anhörung der Fachstellen können Sie hier einsehen.18.2.2005

Die Broschüre “Starthilfe für Bauherren” wurde in aktualisierter Form herausgebracht. Die 80.seitige Broschüre enthält Tipps, Ratschläge und Informationen für die eigenen vier Wände. Download hier.

Seit einiger Zeit ist bereits im Gespräch, daß zwischen B 8 und Lärchenstraße eine Bebauung erfolgen soll. Nachdem es sich hier um keine Innerortsbebauung handelt, wäre hier ein Bebauungsplan aufzustellen. Das Landratsamt Neumarkt erklärte sich im vorliegenden Fall jedoch bereit, diese Bebauung im Rahmen einer sogenannten Ortsabrundungssatzung zuzulassen ( = ein kleiner Bebauungsplan ). In der Sitzung vom 18.7.2002 wurde das Architekturbüro Kühnlein damit beauftragt.

Dem Gemeinderat wurde in seiner Sitzung vom 17.10.2002 ein erster Entwurf der Ortsabrundungssatzung für den Bereich Seubersdorf-Nord ( Lärchenstraße ) vorgestellt. Nach langem Zögern hat nun auch das Forstamt diesem Entwurf zugestimmt. Von dieser Ortsabrundungssatzung sind betroffen Herr Karl Maget, Kirsch Xaver, Schierl Josef und H. Gmelch. Nachdem in dieser Sitzung noch viele Fragen offen blieben, wurde die weitere Behandlung und Klärung angeregt.

Eine weitere Behandlung erfolgt am 20.2.2003. In diesem Entwurf wurde auch eine Häuserreihe auf dem Grundstück Schierl, neben dem Grundstück Gmelch, mit eingeplant. Der Gemeinderat war mit diesem Plan im wesentlichen einverstanden. Jedoch wurde der Ortsabrundungssatzung auch in dieser Sitzung noch nicht zugestimmt, da es noch verschiedene Sachen zu klären gab. Dies waren u.a. die erforderlichen Ausgleichsflächen sowie die Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

In seiner Sitzung vom 16.4.2003 hat der Gemeinderat nunmehr die Ortsabrundungssatzung Seubersdorf Nord-West beschlossen. Das Gebiet der Ortsabrundungssatzung wurde hierbei zur letzten Vorstellung nichtmehr geändert. Vom Landschaftsplaner H.Dipl.Ing. Bartsch wurde jedoch die Ausgleichsflächenregelung erläutert. Laut Forstamt ist der Verlust der Waldfläche an anderer Stelle im Verhältnis von 1:2 durch Erstaufforstung wieder auszugleichen. Die notwendigen Flächen wurden von den Eigentümern bereitgestellt.

Bevor die Satzung nunmehr in Kraft tritt, liegt diese in der Zeit
vom 10.6.2003 bis 11.7.2003
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu Einsichtnahme aus. Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen wurde die Angelegenheit nochmals vom GR in seiner Sitzung am 16.9.2003 behandelt. So wurde vom LRA - Untere Naturschutzbehörde - u.a. vorgebracht, daß die Fläche von 270 qm in Zone II - FlNr. 627/11 Tfl. - nicht als Ausgleichsfläche einbezogen werden kann, da hier bereits Gehölzsukzession vorhanden sind. Außerhalb des Satzungsgebiets ergibt sich damit eine Ausgleichsfläche von 203 qm. Für die Waldbeseitigung innerhalb der Zone 1 wird vom Forstamt eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 gefordert, insgesamt 22.144 qm. Die Ausgleichs- und Ersatzaufforstungsflächen der FlNr. 142 und 683 umfassen 22.981 qm. Aufgrund der Änderungen erfolgt nochmals eine Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange.
 

Planen und Bauen in der Gemeinde:

Die ca.-Baulandpreise in der Gemeinde als pdf-Datei

In der Gemeinde gibt es noch verschiedene Grundstücke, welche bebaut werden können. Ob und unter welchen Voraussetzung die Eigentümer verkaufsbereit sind, erfahren Sie von diesen oder auch in der Gemeinde.

OT Seubersdorf Nord      OT Seubersdorf Süd
OT Batzhausen
OT Daßwang
OT Ittelhofen     OT Freihausen
OT Wissing
OT Eichenhofen
OT Schnufenhofen
 

Eine besondere Bedeutung kommt der Thematik Planen und Bauen in unserer Gemeinde zu. Die Gemeinde entscheidet als Trägerin der kommunalen Planungshoheit, ob monotone, gesichtslose Neubaugebiete entstehen und Ortskerne nicht mehr auffindbar sind, die Landschaft zersiedelt wird oder ob die gewachsenen Ortsbilder erhalten oder Neues harmonisch ein- oder angefügt wird.
Bauleitplanung:
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Diese sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung notwendig ist.
Der Flächennutzungsplan ( vorbereitender Bebauungsplan ) dient dazu, für ca. 10-15 Jahre ein Planungskonzept für die gesamte Gemeindefläche aufzustellen. Er enthält Bauflächen, Infrastruktur, Verkehrsflächen etc. Der Flächennutzungsplan bindet die Gemeinde in ihrem Handeln, nicht jedoch die Bürger. Aus einer Änderung des Flächennutzungsplanes können z.B. keine Ersatzansprüche ( z.B. Bauland wird in Grünland umgewidmet ) geltend gemacht werden.
Der Bebauungsplan enthalt rechtsverbindliche Festsetzungen. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, wobei es in Einzelfällen ausreichend ist, einen selbständigen Bebauungsplan aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Ordnung ausreicht. Die Gemeinde kann im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen nicht frei entscheiden, sondern das im Baugesetzbuch vorgesehene Verfahren einzuhalten. Die wichtigsten Schritte sind: der Aufstellungsbeschluß durch den Gemeinderat, die vorzeitige Bürgerbeteiligung, die Anhörung der Fachstellen, die öffentliche Auslegung, die Abwägung der vorgebrachten Anregungen, der Satzungsbeschluß und die Bekanntmachung.

Baurechtlich wird zwischen Außen- und Innenbereich unterschieden. Die Zulässigkeit im Außenbereich ist in §35 u.201 BauGB geregelt. Wenn ein Gebiet weder von einem Bebauungsplan erfasst wird und nicht im Innenbereich ( Zusammenhang bebauter Ortsteile ) liegt, spricht man von Außenbereich. Der Zusammenhang bebauter Ortsteile setzt voraus, dass eine aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Der Zusammenhang zu einem Ortsteil muß sich dem unvoreingenommenen Betrachter aufdrängen. Liegt für ein Bauvorhaben unbeplanter Innenbereich vor, so muss sich dieses in die nähere Umgebungsbebauung einfügen. Sind in der Umgebung Wohngebäude und Läden vorhanden, so recht die Möglichkeit der baulich möglichen Nutzung vom Wohn- bis zum Mischgebiet. Soweit das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme eingehalten wird, kann ein Bauherr im gesetzlich möglichen Rahmen bauen.
Eine eigene Nutzungsart stellen Gewerbegebiete dar. Diese dienen vorwiegend der Unterbringung von “nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben”. Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen etc. Darüber hinausgehende Vorhaben sind in Kern- ( große Supermärkte ) oder Industriegebieten ( i.d.R. nach dem Immissionsschutz zu genehmigen ) anzusiedeln.
Die “Beteiligung der Bürger” an der Bauleitplanung ist in § 3 BauGB geregelt.

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