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Wasser/Kanal
Panorama

Wasserversorgung und Entwässerung:
Die Gemeinde versorgt die Gebiete der Gemeindeteile Seubersdorf, Batzhausen, Schnufenhofen und Wissing mit Wasser. Das Leitungsnetz können Sie hier ersehen.
Für die Entsorgung des Abwassers ist die Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet zuständig. Mit Ausnahme von Gastelshof erfolgt die Entsorgung in den zentralen Kläranlagen bei Eichenhofen und Nähe Kemnathen. Das Entsorgungsnetz finden Sie hier.

 

Vollzug der Wassergesetze;
Wasserrecht;
Erschließung von Einzelbauvorhaben durch Kleinkläranlagen

 

Gemeinde

Gemeindeteil

Gebietskennzeichnung

SEUBERSDORF

Seubersdorf

I

 

 

Batzhausen

I

 

 

Daßwang

I

 

 

Eichenhofen

I

 

 

Eichenhofen, Forstweg 1,

Am Südhang 12

III

K

 

Freihausen

I

 

 

Frischgrün

I

 

 

Gastelshof

III

K

 

Haag

III

K

 

Ittelhofen

I

 

 

Klingelmühle

I

 

 

Krappenhofen

I

 

 

Neuhausen

I

 

 

Riedhof

II

 

 

Schnufenhofen

I

 

 

Wachtlhof

I

 

 

Waldhausen

I

 

 

Waldkirchen

II

 

 

Willmannsdorf

I

 

 

Winn

II

 

 

Wissing

I

 

 

Wissing,

Daßwanger Weg 24 u. 26

III

K

 

Bekanntmachung

Im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg werden die Anforderungen an Abwasserbeseitigungsanlagen für die Beseitigung von Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung ist Grundlage bei der Erstellung von Gutachten im Sinne des Art. 17 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch die anerkannten privaten Sachverständigen nach Art. 78 BayWG.

Die Ortsteile, Weiler und Einzelgehöfte der Gemeinden werden in vier Gruppen eingeteilt.

  • I Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird.
  • In den betreffenden Ortschaften sind Wohnungsbauvorhaben zulässig, wenn das Grundstück tatsächlich an die zentrale Anlage angeschlossen wird. Dies ist durch die Gemeinde anzugeben. Bestehende Anwesen sind an die zentrale Anlage anzuschließen. Kleinkläranlagen sind hier nicht zulässig.
  • II Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig zentral entsorgt werden wird (Zeitraum bis zu 7 Jahren).
  • Für die Übergangszeit ist eine Dreikammerausfaulgrube nach DIN 4261, Teil 1 vorzusehen. Für die Übergangszeit wird eine wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren für die Einleitung in einen leistungsfähigen Vorfluter bzw. in das Grundwasser erteilt. Bei Einleiten in den Untergrund ist Voraussetzung, dass durch einen Sachverständigen die Sickerfähigkeit des Untergrunds nachgewiesen wird.
  • III Gebiete, in denen das Abwasser nicht in absehbarer Zeit einer ordnungsgemäßen zentralen Reinigung zugeführt werden wird.
  • Für die Übergangszeit bzw. auf Dauer ist eine Kleinkläranlage mit einer biologischen Nachreinigungsstufe gem. DIN 4261 vorzusehen.
  • Durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) ist bei Anwesen in den Gebietskennzeichnungen II und III die ordnungsgemäße häusliche Abwasserbehandlung aufzuzeigen.
  • W Nicht unter Art. 17 a BayWG fallende Vorhaben.
  • Dies sind Bauvorhaben in bereits bestehenden und künftigen Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten.
  • Die Begutachtung einer Einleitung aus einer Kleinkläranlage obliegt hier dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg. Für die wasserrechtliche Gestattung ist ein Verfahren nach Art. 17 BayWG durchzuführen.
  • Für alle Kleinkläranlagen gilt:

Die ordnungsgemäße Errichtung der Kleinkläranlage ist durch eine entsprechende Bescheinigung eines PSW gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen (Art. 69 BayWG).

Für die Eigenüberwachung der Kleinkläranlagen wird auf Anhang 2 Vierter Teil der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) hingewiesen, insbesondere ist alle 2 Jahre der Kreisverwaltungsbehörde eine Bescheinigung eines PSW über die Funktionstüchtigkeit der Anlagen vorzulegen.

In landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, bleibt davon und von der Gebietskennzeichnung unberührt (Art. 42 Bayerische Bauordnung).

In der 1. Spalte der Gebietskennzeichnung wird jeder Gemeindeteil einer der vier o.g. Gruppen zugewiesen. Die 2. Spalte der Gebietskennzeichnung legt weitergehende Anforderungen an die Abwasserbeseitigung fest, wenn solche für einen Gemeindeteil aus wasserwirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Hierfür dient folgende Kennzeichnung:

  • K Karst
  • Für die Abwasserbehandlung ist eine Anlage mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Reinigungsklasse +H erforderlich. In diesem Fall kann die nachfolgende Versickerung dann beliebig erfolgen (z.B. über nachgeordneten Sickerschacht oder Untergrundverrieselung).
  • Außerhalb von Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen ist anstelle von Anlagen mit Reinigungsklasse +H auch eine beliebige mechanisch-biologische Anlage mit nachfolgender offener Versickerung des behandelten Abwassers über eine belebte Bodenzone möglich. In diesem Fall muss eine Versickerungsfläche von mindestens 1,5 m²/EW (Mindestfläche 6 m²) über mindestens 20 cm Oberboden vorgesehen werden; die Beschickung soll intermittierend erfolgen.
  • Diese weitergehenden Anforderungen gelten nur bei Versickerung des gereinigten Abwassers. Ist eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer möglich, so ist das gereinigte Abwasser in dieses oberirdische Gewässer einzuleiten. Bei der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer gelten keine weitergehenden Anforderungen.
  • Die Gebietskennzeichnung wird in Zusammenarbeit von Wasserwirtschaftsamt Regensburg und Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. jährlich aktualisiert bzw. fortgeschrieben und erneut amtlich bekanntgemacht.

 

 

 

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